Das deutsche Recht sieht eine sog. gesetzliche Erbfolge vor, nach der ein Erblasser beerbt wird. Der Erblasser kann auf seine Erbfolge allerdings erheblichen Einfluss nehmen, indem er selbst eine Erbfolge durch eine
Verfügung von Todes wegen regelt. Hierdurch kann der Erblasser sowohl regeln, wer seine Erben werden und mit welchem Anteil diese seine Erben werden sollen. Auch kann er bestimmte Personen ganz von seiner Erbfolge ausschließen oder bestimmte Vermögensgegenstände einzelnen Personen über ein sog. Vermächtnis zuwenden.
Als Mittel für eine solche Verfügung kommen die Errichtung eines
Testaments (auch in Gestalt eines sog. gemeinschaftlichen Ehegattentestaments) oder eines
Erbvertrages in Betracht. Ein Testament kann durch Ihren Notar oder als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Ein Erbvertrag - der oftmals gerade unter Ehegatten das Mittel der Wahl darstellt - muss notariell beurkundet werden.
Die errichteten Verfügungen von Todes wegen werden an das Nachlassgericht verschlossen zur amtlichen Verwahrung abgeliefert. Damit ein Verlust oder eine Zerstörung der Verfügung von Todes wegen nicht möglich ist. Alle bedeutenden Urkunden zur Bestimmung der Erben sind im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) erfasst. Damit wird für den Todesfall sichergestellt, dass die Dokumente bei Eintritt des Erbfalles auch Berücksichtigung finden.
Es sprechen gute Gründe dafür, bei der Abfassung des letzten Willens notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen und die letztwillige Verfügung notariell beurkunden zu lassen.
Komplexe rechtliche Situation
Selbst der „Normalfall“ von Ehegatten mit nur gemeinsamen Kindern und einem selbst genutzten Eigenheim hält Überraschungen bereit, wie z.B. den Pflichtteil von Kindern. Insbesondere in folgenden Fällen ist die Rechtslage so kompliziert, dass eine notarielle Beratung und Beurkundung dringend zu empfehlen sind:
- Nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Ehepartner in zweiter Ehe, mit oder ohne ersteheliche Kinder
- Patchworkfamilien, also bei nicht nur gemeinsamen Kindern
- Unternehmen im Nachlass, auch wegen der Kreditwürdigkeit bei Banken und steuerlichen Fragen, z.B. Aufdeckung stiller Reserven
- Behinderte oder finanziell bedürftige Familienangehörige
- Drohender Streit zwischen den Erben
- Fremde Staatsangehörigkeit
- (Zweit-)Wohnsitz im Ausland
- Große Vermögenswerte, insbesondere auch wegen der Erbschaftssteuer
- Gesellschaftsanteile im Nachlass
Rechtssichere Formulierung
Notare achten auf eine präzise Formulierung der letztwilligen Verfügung, die oftmals bei einer privatschriftlichen Abfassung des Testaments nicht gewährleistet ist. Fehler bei der Formulierung des Testaments führen bei Eintritt des Erbfalles aber oftmals zu Streit und hemmen eine Auseinandersetzung des Nachlasses mitunter um Jahre.
So können sich bei ungenauer Formulierung zum Beispiel Fragen nach der Person des Erben stellen, ob eine Person Erbe oder lediglich Vermächtnisnehmer sein sollte oder ob eine sog. Vor- und Nacherbeneinsetzung vorliegt. Die dahinter stehenden Fragestellungen führen oftmals zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich ggf. auch in steuerlichen Nachteilen zeigen.
Diese Risiken können durch eine notarielle Begleitung der Abfassung des letzten Willens vermieden werden.
Sicherstellung der richtigen Form
Immer wieder tauchen „private“ Testamente auf, die unwirksam sind. Zum Beispiel fehlt die Unterschrift oder es wurde nicht eigenhändig errichtet. Solche Formfehler sind bei einem notariellen Testament ausgeschlossen. Auch die Testierfähigkeit (d.h. die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern und aufzuheben) wird von Ihrem Notar geprüft und bestätigt.
Kosten für ein notarielles Testament
Eigenhändige Testamente lösen neben den Kosten für den Rechtsanwalt nach dem Sterbefall für die Hinterbliebenen hohe Kosten für die Erteilung eines Erbscheins aus. Dies ist im Ergebnis meistens teurer als die Kosten der Beratung und Beurkundung bei Ihrem Notar.
Dabei sind stets auch Der Gang zum Notar ist daher nicht nur verhältnismäßig günstig. Er spart im Ergebnis sogar Kosten, weil der nach dem Sterbefall sonst erforderliche Erbschein durch die notarielle Urkunde regelmäßig ersetzt wird.