Unsere Leistungen

Notarielle Leistungen

Immer, wenn Rechtsgeschäfte weitreichende persönliche und wirtschaftliche Folgen für Sie, Ihr Unternehmen und oder das Gemeinwesen haben, schreibt der Gesetzgeber die Form der notariellen Beurkundung vor.

Als Notarin bin ich zuständig für Beurkundungen von Verträgen und Erklärungen jeder Art, Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften.

Sie erhalten im Vorfeld stets eine fachlich fundierte und strategische Beratung. Im Mittelpunkt stehen immer Ihre Anliegen, Sorgen und Nöte, die wir zunächst gemeinsam erörtern. Ich erläutere Ihnen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, kläre Sie über mögliche Rechtsfolgen auf und finde mit Ihnen Lösungen, die den Interessen aller Beteiligten gerecht werden.

Notarielle Verträge sorgen für Klarheit, Transparenz und Streitvermeidung.
Immobilien und Grundstücke

Kauf und Verkauf von Immobilien

Kauf von Haus, Grundstück oder Eigentumswohnung

Der Erwerb oder die Veräußerung einer Immobilie hat für die meisten Beteiligten eine herausragende Bedeutung.

Deshalb benötigen beide Parteien eine sachgemäße und ausgewogene Beratung und Vertragsgestaltung. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber für alle Immobiliengeschäfte die notarielle Beurkundung vor. Als Notarin sorge ich für eine ausgewogene rechtliche Gestaltung. Zunächst bespreche ich mit Ihnen Ihre Vorstellung und berate über entsprechende Regelungsmöglichkeiten. Auf dieser Grundlage wird ein ausgewogener und Interessen ausgleichender Entwurf gefertigt, der mit dem Einverständnis beider Parteien beurkundet wird.

Zu einer interessengerechten Gestaltung gehören z.B. folgende Regelungen:

  • Absicherung der Ansprüche von Käufer (Einzug und Eigentumserwerb) und Verkäufer (Kaufpreiszahlung);
  • Regelungen zur vertraglichen Gewährleistung, insbesondere der Haftung für Sach- und Rechtsmängel;
  • Umgang mit Belastungen im Grundbuch (Übernahme oder Löschung);
  • Besitzübergang, Übergang von Nutzungen und Lasten;
  • Erschließungskosten und sonstige Lasten des Grundstücks;
  • sowie ggf. weitere Einzelfragen (z.B. hinsichtlich fehlender Baugenehmigungen, Teilflächenverkäufe etc.).

Besonderheiten gelten im Rahmen des Immobilienrechts bei Wohnungseigentum und Bauträgervorhaben. Im Bereich des Wohnungseigentums berate ich Sie z.B. bei dessen Begründung durch Erstellung von Teilungserklärungen oder beim Verkauf von Wohnungseigentum. Bei Bauträgervorhaben berate ich Bauträger vom Erwerb des Grundstückes bis zu dessen Verkauf oder dem Verkauf einzelner Einheiten. Besonderes Augenmerk gilt dabei auch dem gesetzlich zwingenden Schutz des Erwerbers von Bauträgerobjekten.

Gerne beraten wir Sie über Immobiliengeschäfte im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.

Erbrecht und Schenkungsverträge

Erbrecht

Testamente und Erbverträge

Das deutsche Recht sieht eine sog. gesetzliche Erbfolge vor, nach der ein Erblasser beerbt wird. Der Erblasser kann auf seine Erbfolge allerdings erheblichen Einfluss nehmen, indem er selbst eine Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen regelt. Hierdurch kann der Erblasser sowohl regeln, wer seine Erben werden und mit welchem Anteil diese seine Erben werden sollen. Auch kann er bestimmte Personen ganz von seiner Erbfolge ausschließen oder bestimmte Vermögensgegenstände einzelnen Personen über ein sog. Vermächtnis zuwenden.
Als Mittel für eine solche Verfügung kommen die Errichtung eines Testaments (auch in Gestalt eines sog. gemeinschaftlichen Ehegattentestaments) oder eines Erbvertrages in Betracht. Ein Testament kann durch Ihren Notar oder als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Ein Erbvertrag - der oftmals gerade unter Ehegatten das Mittel der Wahl darstellt - muss notariell beurkundet werden.

Die errichteten Verfügungen von Todes wegen werden an das Nachlassgericht verschlossen zur amtlichen Verwahrung abgeliefert. Damit ein Verlust oder eine Zerstörung der Verfügung von Todes wegen nicht möglich ist. Alle bedeutenden Urkunden zur Bestimmung der Erben sind im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) erfasst. Damit wird für den Todesfall sichergestellt, dass die Dokumente bei Eintritt des Erbfalles auch Berücksichtigung finden.

Es sprechen gute Gründe dafür, bei der Abfassung des letzten Willens notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen und die letztwillige Verfügung notariell beurkunden zu lassen.


Komplexe rechtliche Situation

Selbst der „Normalfall“ von Ehegatten mit nur gemeinsamen Kindern und einem selbst genutzten Eigenheim hält Überraschungen bereit, wie z.B. den Pflichtteil von Kindern. Insbesondere in folgenden Fällen ist die Rechtslage so kompliziert, dass eine notarielle Beratung und Beurkundung dringend zu empfehlen sind:
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften
  • Ehepartner in zweiter Ehe, mit oder ohne ersteheliche Kinder
  • Patchworkfamilien, also bei nicht nur gemeinsamen Kindern
  • Unternehmen im Nachlass, auch wegen der Kreditwürdigkeit bei Banken und steuerlichen Fragen, z.B. Aufdeckung stiller Reserven
  • Behinderte oder finanziell bedürftige Familienangehörige
  • Drohender Streit zwischen den Erben
  • Fremde Staatsangehörigkeit
  • (Zweit-)Wohnsitz im Ausland
  • Große Vermögenswerte, insbesondere auch wegen der Erbschaftssteuer
  • Gesellschaftsanteile im Nachlass
Rechtssichere Formulierung
Notare achten auf eine präzise Formulierung der letztwilligen Verfügung, die oftmals bei einer privatschriftlichen Abfassung des Testaments nicht gewährleistet ist. Fehler bei der Formulierung des Testaments führen bei Eintritt des Erbfalles aber oftmals zu Streit und hemmen eine Auseinandersetzung des Nachlasses mitunter um Jahre.

So können sich bei ungenauer Formulierung zum Beispiel Fragen nach der Person des Erben stellen, ob eine Person Erbe oder lediglich Vermächtnisnehmer sein sollte oder ob eine sog. Vor- und Nacherbeneinsetzung vorliegt. Die dahinter stehenden Fragestellungen führen oftmals zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich ggf. auch in steuerlichen Nachteilen zeigen.

Diese Risiken können durch eine notarielle Begleitung der Abfassung des letzten Willens vermieden werden.

Sicherstellung der richtigen Form
Immer wieder tauchen „private“ Testamente auf, die unwirksam sind. Zum Beispiel fehlt die Unterschrift oder es wurde nicht eigenhändig errichtet. Solche Formfehler sind bei einem notariellen Testament ausgeschlossen. Auch die Testierfähigkeit (d.h. die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern und aufzuheben) wird von Ihrem Notar geprüft und bestätigt.

Kosten für ein notarielles Testament

Eigenhändige Testamente lösen neben den Kosten für den Rechtsanwalt nach dem Sterbefall für die Hinterbliebenen hohe Kosten für die Erteilung eines Erbscheins aus. Dies ist im Ergebnis meistens teurer als die Kosten der Beratung und Beurkundung bei Ihrem Notar.

Dabei sind stets auch Der Gang zum Notar ist daher nicht nur verhältnismäßig günstig. Er spart im Ergebnis sogar Kosten, weil der nach dem Sterbefall sonst erforderliche Erbschein durch die notarielle Urkunde regelmäßig ersetzt wird.

Schenkungsverträge

Schenkungsverträge und vorweggenommene Erbfolge

Vielfach bietet es sich an, Vorstellungen von der Nachfolge in das eigene Vermögen bereits zu Lebzeiten umzusetzen. Diese sog. vorweggenommene Erbfolge bietet verschiedene Vorteile:
  • der Erblasser kann bereits zu Lebzeiten für klare Verhältnisse hinsichtlich seiner Nachfolge sorgen, insbesondere kann für eine gleichmäßige Verteilung des Vermögens gesorgt werden;
  • erbschaftsteuerliche Freibeträge können bereits frühzeitig und damit möglicherweise mehrfach ausgenutzt werden.
Mittel einer solchen vorweggenommenen Erbfolge sind insbesondere Schenkungs- oder Übergabeverträge. Um eine zweckmäßige vorweggenommene Erbfolge sicherzustellen, sind viele Gesichtspunkte zu beachten:
  • es sollte trotz der Übertragung von Vermögen sichergestellt sein, dass der Schenker weiterhin ausreichend versorgt ist; hierzu bietet sich zum Beispiel die Vereinbarung von Nießbrauchs- oder Wohnrechten an;
  • es sollten Vorkehrungen getroffen werden, mit denen die Übertragung des Vermögens im Ernstfall noch einmal rückgängig gemacht werden kann (sog. Rückforderungsrechte, z.B. für den Fall einer Insolvenz des Beschenkten oder bei schwerwiegenden Verfehlungen des Beschenkten);
  • um für eine gerechte Verteilung unter mehreren Personen zu sorgen, müssen Beschenkte vielfach einen sog. Pflichtteilsverzicht erklären.
Als ein weiteres ggf. auch ergänzendes Mittel zur Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge kommt die Errichtung eines sog. Familienpools in Betracht. Ein solcher Familienpool kann als Personen- oder Kapitalgesellschaft gestaltet werden. Durch einen Familienpool kann sichergestellt werden, dass dieses Vermögen "in Familienhand" bleibt und bedeutende Entscheidungen hierüber generationenübergreifend von den Familienmitgliedern gemeinsam getroffen werden müssen. Ein Familienpool eignet sich insbesondere, wenn werthaltiges Vermögen in Form von Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen vorhanden ist.

Gerne bespreche ich mit Ihnen gemeinsam Ihre individuellen Vorstellungen und helfe Ihnen dabei, diese in eine ganzheitliche und rechtssichere Gestaltung zu überführen.
Unternehmen und Gesellschaften

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Als Notarin begleite ich Sie und Ihr Unternehmen von der Gründung über die laufende Verwaltung von Unternehmen bis hin zur Unternehmensnachfolge. Gerne wirke ich dabei auch mit Ihren weiteren Beratern, z.B. Steuerberatern und Rechtsanwälten zusammen.

Gründung von Gesellschaften

Für den Unternehmer stellen sich bereits bei der Gründung des Unternehmens wegweisende Fragestellungen. Dabei bin ich als Notarin Ihnen gerne behilflich. Für die Gründung von Kapitalgesellschaften sieht der Gesetzgeber zudem sogar zwingend die Beurkundung durch einen Notar vor. Im Vorfeld kläre ich dabei mit Ihnen insbesondere folgende Fragen:
  • Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen geeignet (GmbH, GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, OHG, GbR)? Reicht die Gründung einer Gesellschaft aus oder soll bereits bei Gründung eine Holding-Struktur begründet werden?
  • Welche Regelungen müssen gemeinsame Gründer untereinander treffen (Gesellschaftsverträge, Gesellschaftervereinbarungen)?
  • Welche Regelungen sind bei der Aufnahme und der Beteiligung von Investoren zu treffen?
  • Welchen Firma (Name) soll mein Unternehmen haben?
  • Wie läuft die Gründung eines Unternehmens ab?
  • Was kostet mich die Gründung des Unternehmens beim Notar?

Registersachen

Kaufmännische Unternehmen und Gesellschaften werden im Handelsregister ihres Unternehmenssitzes eingetragen. Das Handels- und Gesellschaftsrecht verlangt dabei für eine Vielzahl von Tatsachen, dass diese durch das Unternehmen im Handelsregister eingetragen und laufend aktuell gehalten werden. Wichtige Veränderungen begründen erst mit ihrer Eintragung rechtliche Wirkungen (z.B. die Eintragung von Kapitalgesellschaften, Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen). Deshalb ist es für ein Unternehmen ausgesprochen wichtig, Änderungen beim Handelsregister anzumelden.

Die Anmeldung solcher Tatsachen zum Handelsregister bedarf der Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar, der oftmals auch die Anmeldung selbst fertigt. Der Notar reicht die Anmeldung zudem auch auf elektronischem Wege ein.

Gerne übernehmen wir den Entwurf der entsprechenden Anmeldungen sowie die elektronische Einreichung für Sie.


Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen

Oftmals sehen es Gesellschafter einer Gesellschaft als erforderlich an, die Satzung als zwischen Ihnen maßgebliche gesellschaftsrechtliche Regelung zu ändern (sog. Satzungsänderung). Im Recht z.B. der Aktiengesellschaft und der GmbH erfordern diese Satzungsänderungen eine notarielle Beurkundung.

Oftmals besteht das Bedürfnis, das Kapital einer Kapitalgesellschaft zu verändern, etwa weil einem Unternehmen auf diesem Wege neues Eigenkapital zugeführt werden soll oder weil neue Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen werden sollen (sog. Kapitalerhöhung). Bei der GmbH und der Aktiengesellschaft sind Kapitalmaßnahmen zwingend notariell zu beurkunden.

In größeren Unternehmensstrukturen mit mehreren Gesellschaften besteht aus ökonomischen oder steuerlichen Gründen zudem oftmals die Absicht, einen sog. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag oder anderen Unternehmensvertrag im Sinne der §§ 292ff. AktG abzuschließen. Auch zur Umsetzung solcher Maßnahmen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Gerne übernehmen wir den Entwurf und die Beurkundung der entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen, sowie die zu deren Umsetzung erforderlichen Beschlüsse und Anmeldungen.


Umstrukturierung und Umwandlung von Unternehmen

Es gibt zahlreiche Anlässe dafür, die Struktur des eigenen Unternehmens zu ändern. Oftmals ergibt sich bei Einzelunternehmern z.B. der Wunsch, das Unternehmen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft zu überführen (oftmals zur Beschränkung der persönlichen Haftung). Am Ende entsprechender Überlegungen steht oft das Ergebnis, dass das Unternehmen in eine andere Rechtsform überführt werden muss. Dieser Vorgang wird oftmals übergreifend als Umwandlung bezeichnet. Der Gesetzgeber knüpft an eine solche Umwandlung sowohl in gesellschafts- als auch in steuerlicher Hinsicht wichtige Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Als Maßnahmen zur Umwandlung des Unternehmens kommen insbesondere in Frage:
  • Verschmelzung,
  • Spaltung (Ausgliederung, Abspaltung / Aufspaltung),
  • Einbringungen und Anwachsungsmodelle.
Gerne übernehmen wir den Entwurf und die Beurkundung der entsprechenden Umwandlungsbeschlüsse sowie deren Anmeldung zum Handelsregister.


Unternehmenskauf und Verkauf / M&A

Gerne stehe ich Ihnen auch im Zusammenhang mit der Beratung und Beurkundung von Unternehmenstransaktionen verschiedener Ausprägung zur Verfügung.

Gerne begleite ich Sie dabei bei der Ausarbeitung eines ausgewogenen und interessenausgleichenden Unternehmenskaufvertrages.

Auch sofern ein Unternehmenskaufvertrag - wie oftmals - bereits unter den Beteiligten und deren Beratern umfassend ausverhandelt ist, kommen mir als Notarin immernoch wichtige Funktionen zu:

Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Einhaltung der strengen gesetzlichen Vorgaben bei der Beurkundung von Anteilskaufverträgen über GmbH-Geschäftsanteile zu richten. Nach dem sog. Vollständigkeitsgrundsatz fordert das deutsche Recht grundsätzlich, dass mit dem Anteilskaufvertrag über Geschäftsanteile alle wirtschaftlich zusammenhängenden Vereinbarungen zu beurkunden sind. Ist dabei eine der Abreden der Parteien nicht mitbeurkundet worden, kann der Anteilskaufvertrag insgesamt unwirksam sein.

Eine bedeutende Funktion kommt Notaren oftmals beim Vollzug bereits beurkundeter Unternehmenstransaktionen zu (sog. Closing). Hierbei überwacht der Notar auf Wunsch der Parteien den Eintritt bestimmter Voraussetzungen für den Übergang eines Unternehmens und die Fälligkeit des Kaufpreises und veranlasst z.B. im Zeitpunkt der Übergabe die entsprechenden Anmeldungen zum Handelsregister.


Unternehmensnachfolge

Ein bedeutender Anteil meiner Tätigkeit besteht in der notariellen Begleitung von Unternehmensnachfolgen in sämtlichen Ausprägungen. Hier erarbeiten wir - gerne gemeinsam mit Ihren weiteren Beratern - umfangreiche Lösungen zur Sicherstellung einer geordneten Unternehmensnachfolge durch die Gestaltung von Übertragungen zu Lebzeiten, letztwilligen Verfügungen (Testamente, Erbverträge) sowie etwa erforderliche gesellschaftsrechtliche Flankierungsmaßnahmen. Teil dessen sind oftmals:
  • die Gestaltung von Schenkungsverträgen über Betriebsvermögen, Anteile an Personengesellschaften oder Anteilen an Kapitalgesellschaften;
  • die Gestaltung von Erbverträgen oder Testamenten zur Übertragung von Unternehmen von Todes wegen;
  • die Überarbeitung bestehender Gesellschaftsverträge.
Besonderes Augenmerk lege ich im Allgemeinen auf die umfassende Regelung, zu der etwa auch
  • die Sicherung der Versorgung des Unternehmensinhabers und seines Ehepartners,
  • eine wunschgemäße Gleichbehandlung von Angehörigen, die in die Führung des Unternehmens nicht nachfolgen sowie
  • eine Minimierung ungewünschter pflichtteilsrechtlicher Folgen
gehören.


Ehe, Partnerschaft und Familie

Eheverträge

Für Eheverträge hat der Gesetzgeber wegen ihrer herausragenden Bedeutung die notarielle Beurkundung vorgesehen. Mir als Notarin kommt dabei in beratender und gestaltender Hinsicht die Aufgabe zu, die Interessen beider Ehegatten gleichermaßen zu erforschen und zu berücksichtigen.

Ein Ehevertrag regelt typischerweise
  • den Güterstand, also die Regelungen, die während und bei Beendigung der Ehe zwischen den Ehegatten gelten (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft),
  • den Unterhalt, vereinfacht: die Verpflichtung von Ehegatten, die Existenz des anderen Ehegatten zu sichern, insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung einer Ehe (z.B. Trennungs- und nachehelicher Unterhalt),
  • den Versorgungsausgleich und/oder
  • den Umgang mit speziellen Konstellationen, z.B. mit Unternehmensbeteiligungen eines Ehegatten.
Ggf. können auch andere Themen Inhalt eines Ehevertrages sein. Er kann während der Ehe und auch bereits vor der Heirat abgeschlossen werden. Oftmals werden Eheverträge aber auch am Ende einer Ehe in Gestalt sog. Scheidungsfolgenvereinbarungen abgeschlossen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Ein Leben ohne Trauschein ist heute weitverbreitet. Was zuweilen vergessen wird: Der Gesetzgeber hält hier für die vielfältigen Fragen des Zusammenlebens keine Regeln bereit. Dies betrifft insbesondere Fragen wie:
  • Vermögensausgleich bei Trennung,
  • Unterhalt und Versorgung bei Trennung,
  • Vorsorge für den Krankheitsfall,
  • Vorsorge für den Todesfall.

Zu diesen und weiteren Fragen, die aus dem Zusammenleben ohne Trauschein resultieren, beraten wir Sie gerne.

Familie und Kinder

Ihr Notar hat im Eltern-Kind-Verhältnis zahlreiche Aufgaben:

  • Sorgeerklärungen
  • Vaterschaftsanerkennungen
  • Anträge auf Annahme als Kind (Adoption)

Aufgabe des Notars ist es, die Beteiligten über die weitreichenden rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu belehren.

Vorsorge

Notfallvorsorge

General- und Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Was spricht für eine notarielle Errichtung?

Warum ist eine notarielle Vollmacht wichtig?

Jedermann kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Situation kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall ein gerichtliches Betreuungsverfahren vor. Eine automatische rechtliche Vertretungsbefugnis für Angehörige gibt es nicht.

Alle Richter in Deutschland prüfen vor Anordnung eines Betreuungsverfahrens, ob der Betroffene eine ausreichende Vollmacht erteilt hat. Dies geschieht ca. 20.000-mal pro Monat! Ein Betreuungsverfahren kann langwierig und teuer werden. Zudem ist nicht sichergestellt, dass die Person des Betreuers Ihren Wünschen entspricht. Mit der Errichtung einer Vollmacht schaffen Sie Abhilfe.

Eine notarielle Vollmacht ist der optimale Weg, um selbst zu regeln, was im Ernstfall passiert, und ein Betreuungsverfahren zu vermeiden.


Vorteile einer notariellen Vollmacht

Die wichtigsten Gründe für eine vom Notar erstellte Vollmacht sind:

Individuelle Beratung und Gestaltung
Bei der Beurkundung einer Vollmacht erfragt Ihr Notar Ihren Willen, klärt den Sachverhalt und belehrt über die rechtliche Tragweite Ihrer Erklärungen. Dies schützt Sie vor Irrtümern. Klare und eindeutige Formulierungen in der Urkunde geben Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche wieder und sorgen für Rechtssicherheit.

ACHTUNG!
Bei der Verwendung eines Formulars ist dies häufig nicht gewährleistet. Gerade vor dem Hintergrund der komplexen Rechtsprechung zur inhaltlichen Ausgestaltung von Vorsorgevollmachten ist die kompetente Beratung bei der Abfassung der Vollmacht von größter Bedeutung. Formulare, auch wenn sie von bekannten Organisationen stammen, sind oft fehlerhaft, was zu folgenreichen Problemen führen kann.

Prüfung der Geschäftsfähigkeit und Identität
Ihr Notar ist verpflichtet, bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen. Auch die Identität des Vollmachtgebers wird geprüft. Im Rechtsverkehr mit Behörden oder sonstigen Stellen genießen notarielle Vollmachten daher besondere Akzeptanz und haben hohe Beweiskraft. Insbesondere bei hochbetagten oder erkrankten Vollmachtgebern hilft dies, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht zu vermeiden.

Umfassende Einsatzmöglichkeiten
Nur die notarielle Vollmacht, insbesondere als Generalvollmacht, deckt alle Arten von Rechtsgeschäften bestmöglich ab.

ACHTUNG!
Insbesondere für Grundstücksgeschäfte aller Art kann die notarielle Vollmacht, anders als eine privatschriftliche Vollmacht, genutzt werden.

Für Ersatz ist gesorgt
Bei einer notariellen Vollmacht kann Ihr Notar jederzeit angewiesen werden, den Bevollmächtigten im Falle des Verlustes weitere Ausfertigungen zu erteilen.

ACHTUNG!
Bei privatschriftlichen Vollmachten hingegen bedeutet der Verlust des Originals praktisch den Verlust der Vertretungsmöglichkeit. Ist der Vollmachtgeber zwischenzeitlich geschäftsunfähig, ist die Bestellung eines Betreuers unumgänglich, weil dann niemand rechtlich für den Betroffenen handeln kann.

Überschaubare Kosten
Die Kosten einer beurkundeten Vollmacht sind überschaubar. Sie richten sich vorrangig nach dem Vermögen des Vollmachtgebers. Die individuelle rechtliche Beratung durch Ihren Notar sowie die Entwurfserstellung sind in den Gebühren enthalten.

ACHTUNG!
Zum Vergleich: Allein die jährlichen Gerichtsgebühren für eine Dauerbetreuung im Vermögensbereich belaufen sich auf mindestens 200 Euro. Hinzu kommen die Kosten des Betreuers, der auch bezahlt werden muss. Mit einer notariellen Vollmacht lassen sich daher erhebliche Kosten sparen.

Registrierung der Vollmacht
Ihr Notar kann für eine Registrierung der Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sorgen. So ist eine schnelle Auffindbarkeit der bevollmächtigten Person im Ernstfall gewährleistet. Ein teures Betreuungsverfahren kann damit von vornherein vermieden werden.


Betreuungsverfügung
Grundsätzlich wird kein Betreuungsverfahren eingeleitet, wenn Sie eine ausreichende Vollmacht errichtet haben. Um ganz sicherzugehen, können Sie durch eine Betreuungsverfügung festlegen, wen das Gericht, wenn es doch einmal zu einem Betreuungsverfahren kommen sollte, zu Ihrem Betreuer bestellen soll.

Patientenverfügung inklusive
Häufig wird bei der Vollmacht auch die Frage der Patientenverfügung relevant. Wenn eine Patientenverfügung ebenfalls gewünscht wird, kann sie der notariellen Vollmacht beigefügt werden. Dies löst in der Regel keine weiteren Kosten aus.


Fazit
Daher ist es empfehlenswert, Rechtsberatung durch Ihren Notar in Anspruch zu nehmen. Ihr Notar wird Ihren Willen ermitteln und die gewünschten Verfügungen in die richtige rechtliche Form umsetzen. Die Beratung löst übrigens neben der Gebühr für die Beurkundung keine weiteren Kosten aus: Beratung inklusive!

Weitere Informationen, auch zur Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, finden Sie auf der Homepage der Bundesnotarkammer www.notar.de unter der Rubrik „Themen“ und auf der Homepage des Zentralen Vorsorgeregisters www.vorsorgeregister.de.
Beglaubigungen

Beglaubigung einer Unterschrift

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung bestätige ich als Notarin, dass die unterzeichnende Person vor mir ein Dokument unterzeichnet hat und ich die Identität des Unterzeichners, in der Regel durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, geprüft habe.

ACHTUNG!
Erforderlich dafür ist, dass die Unterschrift entweder in Gegenwart des Notars getätigt oder durch den Unterzeichner vor dem Notar bestätigt wird. Eine Beglaubigung einer per Telefon anerkannten Unterschrift ist in Deutschland nicht zulässig.

Typische Anwendungsfälle einer Beglaubigung sind:

  • sämtliche Erklärungen gegenüber dem Handels- und Vereinsregister (z.B. Gründung, Änderung im Vorstand/Geschäftsführung, Änderung der Satzung)
  • Erklärungen zur Löschung einer Grundschuld oder einer Hypothek

ACHTUNG!
Falls die beglaubigte Urkunde im Ausland verwendet werden soll, klären Sie bitte im Vorfeld, ob eine Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation der Urkunde nötig ist. Hierbei beraten wir Sie selbstverständlich gerne und kümmern uns, falls gewünscht, um die Einholung.

HINWEIS!
Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte, auch kurzfristig, einen Termin zur Unterzeichnung. Zudem bringen Sie bitte zum Termin einen gültigen Lichtbildausweis mit.

Beglaubigung von Abschriften

Wir erstellen ferner beglaubigte Abschriften von (Original-)Dokumenten (z.B. beglaubigte Abschrift eines Zeugnisses). Dabei wird bestätigt, dass die Kopie mit dem vorliegenden Original übereinstimmt.

Solche Beglaubigungen werden häufig zur Vorlage bei Behörden aber auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens von einem Arbeitgeber verlangt.
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